Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2010
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen nach der Veräußerung einer Immobilie mit Verlust nach Ablauf der Spekulationsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur Finanzierung eingesetzten ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie - Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur Finanzierung eingesetzten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13
- BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
Papierfundstellen
- EFG 2015, 108
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 13.05.2014 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängigen Verfahrens IX R 45/13.Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 (IX R 45/13, DStR 2014, 996, Juris) dargelegt, dass der Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungseinkünften durch die Veräußerung der Immobilie nicht wegfalle.
Der Erlös aus der Veräußerung des bislang vermieteten Immobilie muss stets und im vollen Umfang zur Ablösung des verbleibenden Darlehens verwendet werden (BFH, Urteil vom 08.04.2014 X R 45/13, DStR 2014, 996, Juris Rn. 23).
- BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13
Zu vom Senat geäußerten Bedenken wegen der Mittelaufbringung durch den Ehemann und Kläger weisen sie hin auf das Urteil des BFH vom 02.12.1999 IX R 45/95, BStBl II 2000, 310.Der BFH hat - für Zeiträume laufender Vermietung - ausgesprochen, dass wenn Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes aufnehmen, das einem von ihnen gehört, die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar sind, und dabei auf die Rechtsprechung des Großen Senates des BFH Bezug genommen (BFH, Urteil vom 02.12.1999 IX R 45/95, BStBl II 2000, 310, DStR 2000, 870, Juris Rn. 12).
- BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14
Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung …
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014 3 K 3245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 108 veröffentlichten Urteil statt.
Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2014 3 K 3245/13 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2010, zuletzt geändert am 14. März 2012 und für 2011, zuletzt geändert am 18. September 2012, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013, dahin zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung lediglich Schuldzinsen in Höhe von 2.352 EUR (in 2010) und 2.306 EUR (in 2011) berücksichtigt werden, und die Klage im Übrigen abzuweisen.